FLUGSIMULATOR.AT
Verwendung von
alten Flug- und Navigationsverfahrenübungsgeräten (FNPT (G) in
praktischen Ausbildungsprogrammen nach JAR-FCL
|
ACHTUNG: Die
Flugzeitenzusammenlegung durch Kombination mit denen alter Simulatoren FNPT
(G) und FNPT I Simulatoren zusammen mit Flugzeiten der
FNPT II Simulatoren ist nicht zulässig!
Das heißt, dass eine Verwendung von minderwertigeren Simulatoren durch die
Einschränkung der deutlich niedrigeren Flugzeiten (Credits) finanziell nicht
sinnvoll ist, da die restlichen Zeiten (welche auf FNPT II Simulatoren
möglich sind) auf Flugzeugen geflogen werden muss.
Die billigste Variante ist daher von Haus aus der FNPT II Simulator, bezogen
auf die Gesamtausbildungskosten.
Mögliche Anrechenbarkeit von Flugzeiten auf alten Simulatoren Mit Einführung der europäischen Richtlinien JAR-FCL 1 und 2 in österreichisches Recht wird die Nutzung von FNPT zur Ausbildung von Luftfahrern neu geregelt. Mit der Anerkennung eines FNPT gem. JAR-FCL können zukünftig Flugzeiten im Flugzeug durch Instrumentenbodenzeit im FNPT ersetzt werden. Der Begriff Anerkennung (s.a. JAR-STD 3A) ist wie folgt definiert
Dies zeigt, dass die Ausstattung der Geräte und die Flugleistungen und -eigenschaften des simulierten Flugzeuges von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anforderungen an neue FNPT, die nach JAR STD 3A bzw. 3H qualifiziert wurden bzw. werden, ist eindeutig festgelegt. Nicht definiert sind Anforderungen an die Geräte (Frasca, ATC, AST usw.), die vor Einführung der europäischen Richtlinie JAR-STD 3A zugelassen wurden und für den Ersatz von ursprünglich maximal 20 Flugstunden eingesetzt werden konnten. Diese als sog. FNPT (G) eingestuften Geräte weisen sowohl in der technischen Ausstattung als auch bei den Leistungen und Eigenschaften große Unterschiede auf, die den möglichen Ersatz von Flugzeiten einschränken. Bei der Beurteilung sind Kriterien wie z.B. die Übereinstimmung der Instrumentenanzeige und Handhabungseigenschaften des FNPT (G) mit den verwendeten Trainingsflugzeugen von maßgeblicher Bedeutung. Die nachfolgenden Festlegungen sind Anhaltspunkte für die Erstellung von Ausbildungsprogrammen nach JAR-FCL, die die Nutzung von FNPT (G) vorsehen. Die genannten Werte stellen die maximal mögliche Anrechenbarkeit dar. Die tatsächliche Gewährung im Rahmen der Anerkennung von praktischen Ausbildungsprogrammen kann davon abweichen und eingeschränkt werden. Die FNPT (G) können grob in drei grundlegende Gruppen eingeteilt werden:
Für die Anrechenbarkeit von Flugzeiten wird nach aller Wahrscheinlichkeit vermutlich festgelegt:
Die Nutzung
von alten FNPT (G) für die Ausbildung nach JAR-FCL wird vermutlich in
Österreich, Bild: ATC 810 Bild: FRASCA 131 Bild: AST 300 und AST 300 im Einsatz, zeitlich befristet und macht deren weitere Verwendung auch keinen Sinn. Sie verfügen auch keine Bilddarstellung wie ein FNTP II. |
||||||||
Stand: 13.11.2005 |